BFH - Urteil vom 07.11.2007
II R 28/06
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ; BGB § 362 Abs. 2 § 185 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 229
BB 2008, 1548
BFH/NV 2008, 486
BFHE 218, 414
BStBl II 2008, 258
DB 2008, 509
FamRZ 2008, 783
GmbHR 2008, 334
NJW-RR 2008, 988
NZG 2008, 357
ZEV 2008, 154
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 18.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IV 284/2003

Freigebige Zuwendung bei verdeckter Gewinnausschüttung an nahestehende Personen

BFH, Urteil vom 07.11.2007 - Aktenzeichen II R 28/06

DRsp Nr. 2008/3786

Freigebige Zuwendung bei verdeckter Gewinnausschüttung an nahestehende Personen

»Zahlt eine GmbH auf Veranlassung eines Gesellschafters einer diesem nahestehenden Person überhöhte Vergütungen, liegt regelmäßig keine freigebige Zuwendung des Gesellschafters an die nahestehende Person gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor. Eine gemischte freigebige Zuwendung kann jedoch im Verhältnis der GmbH zur nahestehenden Person gegeben sein.«

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ; BGB § 362 Abs. 2 § 185 ;

Gründe:

I. Der Ehemann (E) der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war Mitgesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Die Klägerin war aufgrund eines Vertrags vom 20. Oktober 1981 freie Mitarbeiterin der GmbH; sie bezog in den Jahren 1989 bis 1994 Vergütungen zwischen ... und ... DM. Teile dieser Vergütungen wurden nach einer Betriebsprüfung als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) der GmbH an E behandelt, und zwar für die Jahre 1989 und 1990 in Höhe von jeweils ... DM und für die Jahre 1991 bis 1994 in Höhe von jeweils ... DM. Ähnliche Verträge waren auch mit den Ehepartnern der weiteren Gesellschafter-Geschäftsführer geschlossen worden.