FG Hessen - Urteil vom 27.03.2008
1 K 486/05
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2008, 2167
EFG 2008, 1138

Freigebige Zuwendung; Stiftung; Erbschaftssteuer; Zustiftung - Zuwendung in eine Stiftung als freigebige Zuwendung

FG Hessen, Urteil vom 27.03.2008 - Aktenzeichen 1 K 486/05

DRsp Nr. 2008/13105

Freigebige Zuwendung; Stiftung; Erbschaftssteuer; Zustiftung - Zuwendung in eine Stiftung als freigebige Zuwendung

Die Zuwendungen an eine Familienstiftung erfüllt auch dann den Tatbestand einer freigebigen Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, wenn der Zuwendende zugleich Begünstigter nach dem Stiftungszweck ist.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob in einer Zuwendung des Mitstifters S an die Klägerin eine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuer - und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) zu sehen ist.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin wurde im Jahre 19... als Familienstiftung errichtet (vgl. notarielle Urkunde vom ... des Notars ... in ...). Stiftungsmitglieder waren S sowie seine Eltern Y und P. Der Stiftungszweck besteht darin, S, dessen Abkömmlinge und den Ehegatten durch Bereitstellung entsprechender Wohnmöglichkeiten und Lebenshaltungskosten in angemessener Weise zu versorgen. Dieser Stiftungszweck besteht bis heute unverändert fort, wobei S der einzige Begünstigte der Stiftung ist. Ehegatte sowie Kinder des S sind nicht vorhanden (zum Stiftungszweck vgl. auch die notarielle Urkunde des Notars ..., Urkundenrolle Nr. ... aus 19... vom ... 19... - Blatt 48 ff. der Verwaltungsakten).