Die in Israel lebende Klägerin beansprucht Hinterbliebenenrente als Witwe eines rentenberechtigten Verfolgten, der am 16. Dezember 2000 verstarb. Die Entschädigungsbehörde machte mit Schreiben vom 5. April 2001 die Hinterbliebenen des Verfolgten darauf aufmerksam, daß ihnen im Hinblick auf den Todesfall möglicherweise eigene Rentenansprüche zustehen könnten. Ein Antrag der Klägerin auf Witwenrente ging am 17. September 2001 bei der Entschädigungsbehörde ein. Diese lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26. Februar 2002 ab, weil die Klägerin Wiedereinsetzung in die abgelaufene Antragsfrist nicht innerhalb einer angemessenen Frist von sechs Monaten beantragt habe.
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