BGH - Urteil vom 16.12.2004
IX ZR 36/04
Normen:
BEG § 29 Nr. 6 § 41 § 189 Abs. 1 ; BEG-SchlußG Art. 8 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 591
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 23.10.2003

Frist für die Anmeldung von Ansprüchen nach dem BEG nach dem Versterben des Berechtigten

BGH, Urteil vom 16.12.2004 - Aktenzeichen IX ZR 36/04

DRsp Nr. 2005/989

Frist für die Anmeldung von Ansprüchen nach dem BEG nach dem Versterben des Berechtigten

Ein Hinterbliebener hat seinen Rentenantrag zu stellen, sobald ihm dies nach Eintritt des Anspruchs begründenden Ereignisses im Zuge einer normalen Geschäftsabwicklung, welchen die Ordnung des Nachlasses und der eigenen Verhältnisse in den veränderten Lebensumständen einschließt, möglich ist. Eine grundlose Hinausschiebung des Hinterbliebenenantrags um Monate rechtfertigt es, dass die Entschädigungsbehörde die notwendige Wiedereinsetzung in die abgelaufende Anmeldefrist ablehnt.

Normenkette:

BEG § 29 Nr. 6 § 41 § 189 Abs. 1 ; BEG-SchlußG Art. 8 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Die in Israel lebende Klägerin beansprucht Hinterbliebenenrente als Witwe eines rentenberechtigten Verfolgten, der am 16. Dezember 2000 verstarb. Die Entschädigungsbehörde machte mit Schreiben vom 5. April 2001 die Hinterbliebenen des Verfolgten darauf aufmerksam, daß ihnen im Hinblick auf den Todesfall möglicherweise eigene Rentenansprüche zustehen könnten. Ein Antrag der Klägerin auf Witwenrente ging am 17. September 2001 bei der Entschädigungsbehörde ein. Diese lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26. Februar 2002 ab, weil die Klägerin Wiedereinsetzung in die abgelaufene Antragsfrist nicht innerhalb einer angemessenen Frist von sechs Monaten beantragt habe.