OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.03.1998
7 U 242/96
Normen:
BGB § 2303 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 1157
OLGReport-Düsseldorf 1998, 242
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 322/96

Frist für die Verjährung von Pflichtteilsansprüchen bei Nachlassvermögen in der ehemaligen DDR

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.1998 - Aktenzeichen 7 U 242/96

DRsp Nr. 1998/9363

Frist für die Verjährung von Pflichtteilsansprüchen bei Nachlassvermögen in der ehemaligen DDR

»Die Frist für die Verjährung von Pflichtteilsansprüchen, die sich auf in der früheren DDR enteignetes Nachlaßvermögen beziehen, beginnt mit dem Datum des Inkrafttretens des Vermögensgesetzes (3.10.1990) und nicht erst mit der Rechtskraft des jeweiligen Restitutionsbescheides.«

Normenkette:

BGB § 2303 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht im Wege der Stufenklage einen Pflichtteilsanspruch nach seiner am 6. November 1986 verstorbenen Mutter (nachfolgend: Erblasserin) geltend. Diese war zum Zeitpunkt ihres Todes mit dem Beklagten in zweiter Ehe verheiratet. Aus dieser Ehe stammt ein Sohn, der Zeuge U K, der Kläger ist einziger weiterer Abkömmling der Erblasserin.