KG - Beschluss vom 27.06.2023
1 W 2/23
Normen:
IntErbVO Art. 70; IntErbVO Art. 69; IntErbVO Art. 67; IntErbVO Art. 63; IntErbVO Art. 3; IntErbVO-DVO Art. 1; IntErbRVG § 34; GBO § 35; GBO § 29; BeurkG § 44; BeurkG § 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 22.11.2022

Führung des Nachweises der Erbfolge gegenüber dem GrundbuchamtAnforderungen an die Form eines Europäischen Nachlasszeugnisses

KG, Beschluss vom 27.06.2023 - Aktenzeichen 1 W 2/23

DRsp Nr. 2023/8734

Führung des Nachweises der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt Anforderungen an die Form eines Europäischen Nachlasszeugnisses

Der Nachweis der Erbfolge kann gegenüber dem Grundbuchamt mit der beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses geführt werden. Die formellen Voraussetzungen an eine solche beglaubigte Abschrift folgen aus dem Unionsrecht. Das nationale (Grundbuch-)Recht gebietet keine strengeren Anforderungen.

Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Normenkette:

IntErbVO Art. 70; IntErbVO Art. 69; IntErbVO Art. 67; IntErbVO Art. 63; IntErbVO Art. 3; IntErbVO-DVO Art. 1; IntErbRVG § 34; GBO § 35; GBO § 29; BeurkG § 44; BeurkG § 1;

Gründe:

I.

Die in Abt. I lfd. Nr. 1 je zur Hälfte eingetragenen Eigentümer, die Eltern der Beteiligten, sind am 11. August 2021 bzw. am 23. Februar 2022 verstorben. Das Amtsgericht Wedding erteilte der Beteiligten am 14. Oktober 2022 ein Europäisches Nachlasszeugnis, das ihre Mutter als Erbin ihres Vaters ausweist - 60 VI 1349/21 -. Ein weiteres Europäisches Nachlasszeugnis des Amtsgerichts Wedding vom selben Tag weist die Beteiligte als Erbin ihrer Mutter auf - 60 VI 1023/22 -.