Die Parteien streiten über die zutreffende Feststellung des Einheitswertes auf den 01.01.2003 für das gemischt genutzte Grundstück in A. Das Grundstück ist mit einem vor 1895 errichteten Altbau bebaut. Das Grundstück einschließlich Gebäude erwarben die Kläger im Jahr 1995.
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