FG Niedersachsen - Urteil vom 30.10.2008
1 K 102/05
Normen:
BewG § 20; BewG § 22; BewG § 27; BewG § 76;

Gebäudeveränderung durch nachträgliche Baumaßnahmen: Einheitsbewertung; Gebäudeveränderung; Nachträgliche Baumaßnahmen

FG Niedersachsen, Urteil vom 30.10.2008 - Aktenzeichen 1 K 102/05

DRsp Nr. 2010/1158

Gebäudeveränderung durch nachträgliche Baumaßnahmen: Einheitsbewertung; Gebäudeveränderung; Nachträgliche Baumaßnahmen

1. Ein Gebäude kann durch nachträgliche Baumaßnahmen so wesentlich verändert werden, dass es bei Anwendung eines Mietspiegels nicht mehr mit Gebäuden des ursprünglichen Baujahres vergleichbar ist. 2. Das gilt z. B. für ein Gebäude mit Reetdach, das im Dachbereich nicht mit Fensterflächen versehen war, das aber nach einer Dachstuhlerneuerung im bisher ungenutzten Dachgeschoss eine Wohnung erhält, wobei in das Dach Fenster, Erker und eine Loggia eingebaut wurden.

Normenkette:

BewG § 20; BewG § 22; BewG § 27; BewG § 76;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Feststellung des Einheitswertes auf den 01.01.2003 für das gemischt genutzte Grundstück in A. Das Grundstück ist mit einem vor 1895 errichteten Altbau bebaut. Das Grundstück einschließlich Gebäude erwarben die Kläger im Jahr 1995.