OLG Köln - Beschluß vom 04.11.1998
2 Wx 48/98
Normen:
KostO § 14 Abs. 2, § 60 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1999, 1230
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 153/98

Gebühr nach § 60 Abs. 1 KostO bei unverschuldeter Einhaltung der 2-Jahres-Frist seit dem Erbfall

OLG Köln, Beschluß vom 04.11.1998 - Aktenzeichen 2 Wx 48/98

DRsp Nr. 1999/2830

Gebühr nach § 60 Abs. 1 KostO bei unverschuldeter Einhaltung der 2-Jahres-Frist seit dem Erbfall

»1. Der Hinweis des Kostenbeamten, eine Grundbucheintragung sei gebührenpflichtig, und die Anforderung zur Mitteilung des Verkehrswertes sind einem Kostenansatz nicht gleichzusetzen und daher nicht mit der Erinnerung nach § 14 Abs. 2 KostO anfechtbar. 2. Die Nichterhebung der Gebühr nach § 60 Abs. 1 KostO gemäß § 60 Abs. 4 KostO ist davon abhängig, daß der Eintragungsantrag innerhalb von 2 Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Auf Fälle einer unverschuldeten Einhaltung der 2-Jahres-Frist ist § 60 Abs. 4 KostO nicht entsprechend anzuwenden.«

Normenkette:

KostO § 14 Abs. 2, § 60 Abs. 4 ;

Gründe: