Gebühr nach § 60 Abs. 1 KostO bei unverschuldeter Einhaltung der 2-Jahres-Frist seit dem Erbfall
OLG Köln, Beschluß vom 04.11.1998 - Aktenzeichen 2 Wx 48/98
DRsp Nr. 2000/7707
Gebühr nach § 60 Abs. 1KostO bei unverschuldeter Einhaltung der 2-Jahres-Frist seit dem Erbfall
1. Der Hinweis des Kostenbeamten, eine Grundbucheintragung sei gebührenpflichtig, und die Aufforderung zur Mitteilung des Verkehrswertes sind einem Kostenansatz nicht gleichzusetzen und daher nicht mit der Erinnerung nach 14 Abs. 2 KostO anfechtbar. 2. Die Nichterhebung der Gebühr nach 60 Abs. 1 KostO gemäß 60 Abs. 4 KostO ist davon abhängig, daß der Eintragungsantrag innerhalb von 2 Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Auf Fälle einer unverschuldeten Einhaltung der 2-Jahres-Frist ist § 60 Abs. 4KostO nicht entsprechend anzuwenden.
Normenkette:
KostO §§ 14 Abs. 2, 60 Abs. 4 ;
Gründe
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