OLG Hamburg - Beschluß vom 16.11.1998
1 Ws 231/98
Normen:
BRAGO § 83 Abs. 1 ; GVG § 74 ; StPO § 6a ; VV-RVG Nr. 4114, Nr. 4120 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
AnwBl 1999, 124
JurBüro 1999, 81
Rpfleger 1999, 148
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 18.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 606 KLs 42/95 27 Js 1666/94

Gebührenhöhe bei Hauptverhandlung vor der allgemeinen Strafkammer wegen eines in die Zuständigkeit der Schwurgerichtskammer fallenden Verbrechens

OLG Hamburg, Beschluß vom 16.11.1998 - Aktenzeichen 1 Ws 231/98

DRsp Nr. 2004/9530

Gebührenhöhe bei Hauptverhandlung vor der allgemeinen Strafkammer wegen eines in die Zuständigkeit der Schwurgerichtskammer fallenden Verbrechens

»Für die Frage, ob einem Verteidiger Gebühren nach dem Rahmen aus § 83 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BRAGO (Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht oder der großen Strafkammer) zustehen, kommt es nicht auf den Verfahrensgegenstand, sondern allein darauf an, in welcher Eigenschaft der jeweilige Spruchkörper nach dem Eröffnungsbeschluß tätig geworden ist.«

Normenkette:

BRAGO § 83 Abs. 1 ; GVG § 74 ; StPO § 6a ; VV-RVG Nr. 4114, Nr. 4120 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);

Gründe:

I.

Bei der Großen Strafkammer 6 (Jugendschutzkammer) war ein Verfahren gegen den Angeklagten B. anhängig, dem im wesentlichen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zur Last gelegt worden waren. Die Beschwerdeführerin war einer als Nebenklägerin zugelassenen Geschädigten gemäß §§ 397a, 142 StPO beigeordnet worden. In dem Strafverfahren wurde der Angeklagte auch eines versuchten Tötungsverbrechens schuldig gesprochen. Eine Zuständigkeit als Schwurgericht war der Großen Strafkammer 6 nicht übertragen worden, sie beruhte hier auf § 6a StPO.