I.
Bei der Großen Strafkammer 6 (Jugendschutzkammer) war ein Verfahren gegen den Angeklagten B. anhängig, dem im wesentlichen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zur Last gelegt worden waren. Die Beschwerdeführerin war einer als Nebenklägerin zugelassenen Geschädigten gemäß §§ 397a, 142
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