LG Stralsund, vom 16.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 554/04
Gebührenstreitwertbestimmung bei Zusammentreffen von Leistungs- und Vorbereitungsansprüchen in einer Stufenklage
OLG Rostock, Beschluss vom 15.10.2007 - Aktenzeichen 6 W 62/07
DRsp Nr. 2007/22699
Gebührenstreitwertbestimmung bei Zusammentreffen von Leistungs- und Vorbereitungsansprüchen in einer Stufenklage
1. Bei einer Stufenklage, in der Leistungs- und Vorbereitungsansprüche zusammentreffen, ist der Gebührenstreitwert nach dem höchsten Anspruch, also dem Leistungsanspruch zu bestimmen. Maßgeblich für die Bemessung des Wertes des Leistungsbegehrens sind die zu Beginn des Rechtsstreits vom Kläger geäußerten Erwartungen; durch eine spätere Verringerung ermäßigt sich der Streitwert nicht, wohl aber sind die geäußerten Erwartungen der Berichtigung zugänglich.2. Die bei Klageeinreichung bestehende Erwartung des Klägers bleibt so lange wertbestimmend, bis er seinen Leistungsantrag beziffert. Lediglich die mit oder nach der Bezifferung entstehenden Gebühren sind nach dem veränderten Streitwert zu berechnen.