I.
Der Kläger, einziger Abkömmling des Erblassers, macht gegenüber der Beklagten, der zweiten Ehefrau und Alleinerbin des Erblassers, Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend. Die Beklagte wurde in erster Instanz zur Zahlung von 32.121.46 EUR verurteilt.
.....
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung dagegen, dass seitens des Landgerichts im Rahmen der ergänzungspflichtigen Zuwendungen die Lebensversicherungen des Erblassers .... jeweils mit der Versicherungsleistung auf den Todesfall .... eingestellt wurden. Maßgebend seien vielmehr die geleisteten Prämien. .....
.... Ferner sei zu berücksichtigen, dass sie bezüglich einer Lebensversicherung ... von ihrem Rentenwahlrecht Gebrauch gemacht habe, mit der Folge, dass sie Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten habe.
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II.
Die zulässige Berufung ist in Höhe von 20.374,83 EUR begründet.
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