OLG Stuttgart - Urteil vom 13.12.2007
19 U 140/07
Normen:
BGB § 2325 ;
Fundstellen:
FamRB 2008, 211
FamRZ 2008, 822
NJW-RR 2008, 389
OLGReport-Stuttgart 2008, 328
ZEV 2008, 145
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 20.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 294/05

Gegenstand der Schenkung bei einer Lebensversicherung zu Gunsten eines Dritten im Rahmen der Pflichtteilsergänzung

OLG Stuttgart, Urteil vom 13.12.2007 - Aktenzeichen 19 U 140/07

DRsp Nr. 2008/2131

Gegenstand der Schenkung bei einer Lebensversicherung zu Gunsten eines Dritten im Rahmen der Pflichtteilsergänzung

»Bei einer Lebensversicherung zu Gunsten eines Dritten sind im Rahmen der Pflichtteilsergänzung nicht die Versicherungssumme, sondern die gezahlten Prämien als Gegenstand der Schenkung anzusehen; dem steht nicht entgegen, dass bei der Anfechtung unentgeltlicher Leistungen nach der InsO etwas anderes gilt (Abgrenzung zu BGHZ 156, 360).«

Normenkette:

BGB § 2325 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger, einziger Abkömmling des Erblassers, macht gegenüber der Beklagten, der zweiten Ehefrau und Alleinerbin des Erblassers, Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend. Die Beklagte wurde in erster Instanz zur Zahlung von 32.121.46 EUR verurteilt.

.....

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung dagegen, dass seitens des Landgerichts im Rahmen der ergänzungspflichtigen Zuwendungen die Lebensversicherungen des Erblassers .... jeweils mit der Versicherungsleistung auf den Todesfall .... eingestellt wurden. Maßgebend seien vielmehr die geleisteten Prämien. .....

.... Ferner sei zu berücksichtigen, dass sie bezüglich einer Lebensversicherung ... von ihrem Rentenwahlrecht Gebrauch gemacht habe, mit der Folge, dass sie Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten habe.

....

II.

Die zulässige Berufung ist in Höhe von 20.374,83 EUR begründet.