OLG München - Beschluss vom 23.12.2019
34 Wx 468/19
Normen:
GBO § 71; GBO § 72;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 951
Vorinstanzen:
AG Deggendorf, vom 19.09.2019

Gegenstandslos gewordener Nacherbenvermerk zugunsten der Abkömmlinge eines befreiten VorerbenBeschwerde gegen eine den Berichtigungsantrag ablehnende Entscheidung des GrundbuchamtsGewährung rechtlichen Gehörs für einen Nacherben

OLG München, Beschluss vom 23.12.2019 - Aktenzeichen 34 Wx 468/19

DRsp Nr. 2020/2480

Gegenstandslos gewordener Nacherbenvermerk zugunsten der Abkömmlinge eines befreiten Vorerben Beschwerde gegen eine den Berichtigungsantrag ablehnende Entscheidung des Grundbuchamts Gewährung rechtlichen Gehörs für einen Nacherben

1. Wird in einem Verfahren nach § 22 Abs. 1 GBO geltend gemacht, dass der Nacherbenvermerk infolge Veräußerung des betroffenen Grundstücks durch den befreiten Vorerben gegenstandslos und das Grundbuch damit erwiesenermaßen unrichtig ist, so steht die Beschwerde gegen die den Berichtigungsantrag ablehnende Entscheidung des Grundbuchamts nicht dem Veräußerer, sondern nur dem Erwerber zu.2. Da es die Aufgabe des Grundbuchamts ist, den Nacherben gemäß Art. 103 Abs. 1 GG rechtliches Gehör zu gewähren, kann es vom Antragsteller nicht zu diesem Zweck durch Zwischenverfügung die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über das Fehlen oder die Existenz weiterer als Nacherben in Betracht kommender Personen verlangen.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen das Schreiben des Amtsgerichts Deggendorf - Grundbuchamt - vom 19. September 2019 wird verworfen.

II.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.152,03 € festgesetzt.

Normenkette:

GBO § 71; GBO § 72;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 ist Eigentümer von Grundbesitz, den er an den Beteiligten zu 2 verkauft hat.