Gegenstandswert einer Beschwerde gegen die Erteilung eines Alleinerbscheins
OLG Köln, Beschluss vom 08.11.2016 - Aktenzeichen 2 Wx 160/16
DRsp Nr. 2016/19229
Gegenstandswert einer Beschwerde gegen die Erteilung eines Alleinerbscheins
Der Gegenstandswert einer Beschwerde gegen die Erteilung eines Alleinerbscheins bemisst sich nach dem Wert des gesamten Nachlasses. Dass der Beschwerdeführer lediglich anstrebt, als Miterbe zu 1/2 festgestellt zu werden, mindert den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens nicht.
Tenor
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 252.604,21 € festgesetzt.