FG Köln - Urteil vom 04.11.2008
9 K 4186/07
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 275

Geldschenkung versus mittelbarer Grundstücksschenkung

FG Köln, Urteil vom 04.11.2008 - Aktenzeichen 9 K 4186/07

DRsp Nr. 2009/1459

Geldschenkung versus mittelbarer Grundstücksschenkung

Ist im Rahmen einer Schenkungsabrede ein zu erwerbendes Grundstücksobjekt nicht bereits exakt individualisiert, sondern vom Schenker lediglich verbindlich festgelegt, dass es in einer bestimmten politischen Gemeinde oder deren "näherer Umgebung" belegen sein muss, liegt eine Geldschenkung und keine mittelbare Grundstücksschenkung vor.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Zu entscheiden ist, ob und inwieweit die - dem Grunde nach unstreitig - gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung der Mutter der Klägerin an diese eine mit dem Bedarfswert (§ 12 Abs. 3 ErbStG i.V.m. §§ 138 ff des Bewertungsgesetzes - BewG) anzusetzende mittelbare Grundstücksschenkung darstellt oder ob eine mit dem Nennwert des hingegebenen Geldbetrags (§ 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 12 Abs. 1 BewG) zu erfassende Geldschenkung anzunehmen ist.

Unter dem 3. März 2004 ließen die Klägerin H und ihre mittlerweile verstorbene Mutter, Frau L, einen ausdrücklich als "mittelbare Grundstücksschenkung" bezeichneten Vertrag (Urk.-Nr. ... B der in E amtsansässigen Notarin D) beurkunden, der auszugsweise folgenden Inhalt hat:

1. Schenkungsversprechen

Frau L verpflichtet sich hiermit, ihrer Tochter, Frau H, einen Barbetrag in Höhe von 240.000 EURO ... zu schenken.