OLG München, vom 16.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 2754/06
LG München I, vom 17.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 13173/03
Geltendmachung einer an den Insolvenzverwalter treuhänderisch abgetretenen Masseforderung; Anforderungen an den Inhalt einer Bankbestätigung zum Zwecke des Nachweises der Leistung von Bareinlagen; Haftung der Bank für unrichtige Angaben; Berücksichtigung von erstinstanzlichen Beweisantritten der obsiegenden Partei in der Berufungsinstanz
BGH, Urteil vom 07.01.2008 - Aktenzeichen II ZR 283/06
DRsp Nr. 2008/4937
Geltendmachung einer an den Insolvenzverwalter treuhänderisch abgetretenen Masseforderung; Anforderungen an den Inhalt einer Bankbestätigung zum Zwecke des Nachweises der Leistung von Bareinlagen; Haftung der Bank für unrichtige Angaben; Berücksichtigung von erstinstanzlichen Beweisantritten der obsiegenden Partei in der Berufungsinstanz
»a) Ein Insolvenzverwalter kann eine gemäß dem Insolvenzplan treuhänderisch an ihn abgetretene Masseforderung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr als Partei kraft Amtes, sondern nur aus eigenem Recht als Zessionar weiterverfolgen (im Anschluss an Sen.Urt. v. 15. Juni 1992 - II ZR 88/91, ZIP 1992, 1152 f.).b) Eine Bankbestätigung i.S. von § 37 Abs. 1 Satz 3 AktG muss zu dem - der Bank bekannten - Zweck der Vorlage zum Handelsregister bestimmt sein und grundsätzlich erkennen lassen, dass die (eingeforderten) Bareinlagen eines oder mehrerer bestimmter Inferenten zu endgültig freier Verfügung des Vorstandes der Aktiengesellschaft auf das Bankkonto einbezahlt (worden) sind. Auf die Gegenwarts- oder Vergangenheitsform der Bestätigung kommt es nicht an.
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