BGH - Beschluss vom 24.11.2021
IV ZR 132/21
Normen:
BGB § 2247 Abs. 4;
Fundstellen:
ZEV 2022, 19
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 5437/18
OLG München, vom 19.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 33 U 6447/20

Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Vermächtnis auf Basis eines testamentarischen Erbers der verstorbenen Erblasserin

BGH, Beschluss vom 24.11.2021 - Aktenzeichen IV ZR 132/21

DRsp Nr. 2021/18457

Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Vermächtnis auf Basis eines testamentarischen Erbers der verstorbenen Erblasserin

Hat das Gericht erhebliche Beweisanträge einer Partei übergangen und den Kern ihres Vortrags nicht vollständig zur Kenntnis genommen, liegt darin ein Verstoß gegen den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 33. Zivilsenat - vom 19. April 2021 zugelassen.

Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 9 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 50.000 €

Normenkette:

BGB § 2247 Abs. 4;

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten, testamentarischer Erbe der am 28. August 2016 im Alter von 94 Jahren verstorbenen Erblasserin , Ansprüche aus einem Vermächtnis geltend. Am 20. August 2016 errichtete die Erblasserin ein Schriftstück, in dem sie verfügte, dass die Klägerin "von meinem Vermögen 50.000 € erben ..." solle. Der Beklagte macht geltend, die letztwillige Verfügung sei gemäß § 2247 Abs. 4 BGB unwirksam, weil die Erblasserin im Zeitpunkt der Verfassung des Schriftstücks nicht mehr lesefähig gewesen sei.

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