Auf die Beschwerde des Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 33. Zivilsenat - vom 19. April 2021 zugelassen.
Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 9 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 50.000 €
I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten, testamentarischer Erbe der am 28. August 2016 im Alter von 94 Jahren verstorbenen Erblasserin , Ansprüche aus einem Vermächtnis geltend. Am 20. August 2016 errichtete die Erblasserin ein Schriftstück, in dem sie verfügte, dass die Klägerin "von meinem Vermögen 50.000 € erben ..." solle. Der Beklagte macht geltend, die letztwillige Verfügung sei gemäß § 2247 Abs. 4 BGB unwirksam, weil die Erblasserin im Zeitpunkt der Verfassung des Schriftstücks nicht mehr lesefähig gewesen sei.
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