BGH - Urteil vom 14.11.2002
III ZR 19/02
Normen:
BGB § 2212 ; ZPO § 51 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 307
MDR 2003, 284
NJW-RR 2003, 217
WM 2003, 1570
ZEV 2003, 75
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
LG Lübeck,

Geltendmachung von Ansprüchen des Erben gegen den Testamentsvollstrecker

BGH, Urteil vom 14.11.2002 - Aktenzeichen III ZR 19/02

DRsp Nr. 2002/18436

Geltendmachung von Ansprüchen des Erben gegen den Testamentsvollstrecker

»Ein Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker als Nachlaßschuldner kann vom Erben gerichtlich geltend gemacht werden.«

Normenkette:

BGB § 2212 ; ZPO § 51 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die am 18. Dezember 1913 geborene und am 16. September 1997 verstorbene G. L. (im folgenden: Erblasserin) hatte durch notarielles Testament vom 9. Oktober 1995 den Kläger als ihren Alleinerben eingesetzt und den Beklagten zum Testamentsvollstrecker ernannt; außerdem hatte die Erblasserin dem Beklagten am 8. April 1996 Generalvollmacht erteilt.

Am 2. Mai 1997 erteilte die Erblasserin, die zu diesem Zeitpunkt bereits in einem Seniorenheim lebte, an der Parkinsonschen Erkrankung im fortgeschrittenen Stadium litt, nicht mehr schreiben und nur noch eingeschränkt sprechen konnte, zu Protokoll des Notars Dr. S. - unter Mitwirkung einer Schreibzeugin - dem Kläger Generalvollmacht. In einer weiteren Urkunde desselben Notars vom 9. Mai 1997 traf die Erblasserin auf dieselbe Art und Weise eine testamentarische Anordnung, durch die sie (u.a.) die Anordnung der Testamentsvollstreckung und die Bestimmung des Beklagten zum Testamentsvollstrecker widerrief.