LAG Köln - Urteil vom 29.11.2019
4 Sa 323/19
Normen:
BGB § 1922; BGB § 705; BGB § 711;
Fundstellen:
ZEV 2020, 434
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 27.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 8708/17

Geltendmachung von Vergütungsansprüchen gegen die Erben des Arbeitgebers als BGB-Gesellschaft

LAG Köln, Urteil vom 29.11.2019 - Aktenzeichen 4 Sa 323/19

DRsp Nr. 2020/1163

Geltendmachung von Vergütungsansprüchen gegen die Erben des Arbeitgebers als BGB -Gesellschaft

1. Sämtliche (Mit-)Erben können neben der gesetzlich angeordneten (Mit-)Erbengemeinschaft iSv. §§ 2032 ff. BGB eine eigenständige und von dieser zu unterscheidende Gesellschaft für bürgerlichen Rechts (GbR) iSv. §§ 705 ff. BGB gründen, die auch Arbeitgeberin sein kann.2. Bei einer gem. § 128 HGB analog zulässigen Klage eines Arbeitnehmers gegen einen Mitgesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann dieser ein Zurückbehaltungsrecht der GbR als rechtshindernde Einrede geltend machen. Dies gilt jedoch nicht für Rechte, die von oder mit Wirkung für die (Mit-)Erbengemeinschaft geltend zu machen sind.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.03.2019 (13 Ca 8708/17) wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1922; BGB § 705; BGB § 711;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über rückständige Vergütungsansprüche aus einem inzwischen beendeten Arbeitsverhältnis.

1. 2. 1. 2. 3.