Der Kläger begehrt für seine mitversicherte Ehefrau Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung.
Der Bruder der Ehefrau des Klägers hatte in einem notariellen Übergabevertrag von seiner Mutter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Grundstück zu Alleineigentum übernommen und sich gegenüber der Ehefrau des Klägers verpflichtet, nach dem Ableben der Mutter einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 1/3 des Verkehrswertes auszuzahlen. Nach dem Tod der Mutter streiten die Geschwister über die Höhe des Verkehrswerts. Die Ehefrau möchte gegen ihren Bruder Zahlungsklage erheben. Die Beklagte verweigert die Erteilung einer Deckungszusage unter Hinweis auf die Risikoausschlussklausel in § 4(1)i ARB 75, die bestimmt:
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