BFH - Urteil vom 15.07.1998
I R 156/94
Normen:
AO 1977 §§ 55, 56, 57 ; KStG § 23 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen:
BB 1998, 2295
BFH/NV 1999, 244
BFHE 186, 546
BStBl II 2002, 162
DB 1998, 2304
DStZ 1999, 344
NJW 1999, 312
NZG 1998, 1007
ZEV 1999, 155
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Gemeinnützigkeit und eigenwirtschaftliche Zwecke

BFH, Urteil vom 15.07.1998 - Aktenzeichen I R 156/94

DRsp Nr. 1998/19131

Gemeinnützigkeit und eigenwirtschaftliche Zwecke

»1. Eine Körperschaft verfolgt nicht allein deswegen in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke i.S. des § 55 Abs. 1 AO 1977, weil sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält und die unternehmerischen Aktivitäten die gemeinnützigen übersteigen. 2. Dem Gebot, daß Mittel der Körperschaft nur zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden dürfen (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977), unterliegen grundsätzlich auch die Gewinne aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. 3. Das Gebot der steuerbegünstigten Mittelverwendung erfaßt aber nur solche Mittel des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, die bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung nicht zur Sicherung des wirtschaftlichen Erfolgs des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs benötigt werden. Die Körperschaft hat nachzuweisen, daß die betriebliche Mittelverwendung zur Sicherung ihrer Existenz geboten war. 4. Dem Gebot zeitnaher steuerbegünstigter Mittelverwendung stehen notwendige Planungsphasen nicht entgegen. 5. Es ist steuerlich unschädlich, wenn eine Körperschaft in einzelnen Veranlagungszeiträumen ausschließlich anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften Mittel zuwendet (§ 58 Nr. 2 ), sie aber in anderen Veranlagungszeiträumen auch selbst (§ ) ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.«