OLG München - Beschluss vom 23.07.2008
31 Wx 34/08
Normen:
BGB § 2265 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 2234
JuS 2009, 88
OLGReport-München 2008, 712
Rpfleger 2008, 642
ZEV 2008, 485
Vorinstanzen:
LG München II, vom 28.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 6325/06
AG Starnberg,

Gemeinschaftliches Testament in getrennten Urkunden bei gemeinschaftlich abgefasstem Zusatz

OLG München, Beschluss vom 23.07.2008 - Aktenzeichen 31 Wx 34/08

DRsp Nr. 2008/15890

Gemeinschaftliches Testament in getrennten Urkunden bei gemeinschaftlich abgefasstem Zusatz

»1. Für ein gemeinschaftliches Testament ist es nicht ausreichend, dass Ehegatten in getrennten Urkunden am selben Tag und Ort im Wesentlichen inhaltsgleiche Verfügungen getroffen haben.2. Ein gemeinschaftliches Testament kann im Einzelfall vorliegen, wenn die Ehegatten sich in getrennten Urkunden jeweils zu Alleinerben einsetzen und in gemeinschaftlich abgefassten, mit "Zusatz zum Testament" und "Nachtrag zum Testament" bezeichneten Urkunden weitere Verfügungen treffen.«

Normenkette:

BGB § 2265 ;

Gründe:

I. Die Erblasserin ist am 25.1.2006 im Alter von 90 Jahren verstorben. Sie war in zweiter Ehe seit 1952 mit dem Beteiligten zu 1 verheiratet. Aus ihrer geschiedenen ersten Ehe hatte sie eine Tochter, die 1962 tödlich verunglückt ist. Der Beteiligte zu 2 war mit dieser eng befreundet und stand mit der Erblasserin bis zu ihrem Tod in Kontakt.

Die Erblasserin errichtete am 28.10.1995 ein privatschriftliches Testament, das im Wesentlichen wie folgt lautet:

"Hiermit setze ich (den Beteiligten zu 2) als Erbe mit meinen gesamten Wertpapieren ein, die sich in meinem Schließfach 83 zur Zeit bei der ...- Bank befinden."