OLG Hamm - Beschluss vom 06.05.2021
10 W 9/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 2271 Abs. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2021, 226
FamRZ 2023, 808
FuR 2021, 685
ZEV 2021, 729
Vorinstanzen:
AG Bad Oeynhausen, vom 18.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 VI 574/20

Gemeinschaftliches Testament in getrennten UrkundenVoraussetzungen für die Annahme einer gemeinschaftlichen ErklärungAmtsaufklärung der Testierfähigkeit einer zur Zeit der Errichtung eines Testaments unter Betreuung stehenden Erblasserin

OLG Hamm, Beschluss vom 06.05.2021 - Aktenzeichen 10 W 9/21

DRsp Nr. 2021/13473

Gemeinschaftliches Testament in getrennten Urkunden Voraussetzungen für die Annahme einer gemeinschaftlichen Erklärung Amtsaufklärung der Testierfähigkeit einer zur Zeit der Errichtung eines Testaments unter Betreuung stehenden Erblasserin

Ein gemeinschaftliches Testament kann durch Ehegatten nicht nur in einer einzelnen, sondern auch in zwei getrennten Urkunden errichtet werden. Für die Annahme einer gemeinschaftlichen Erklärung ist es nicht ausreichend, dass die beiden Einzelurkunden am gleichen Tag und Ort und mit im Wesentlichen gleichem Inhalt errichtet worden sind, wenn sie darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür enthalten, dass die Eheleute als gemeinschaftlich erklärend aufgetreten sind. zu den Voraussetzungen der Amtsaufklärung der Testierfähigkeit der zur Zeit der Errichtung des Testaments unter Betreuung stehenden Erblasserin

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 22.12.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Bad Oeynhausen vom 18.11.2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Beteiligten zu 2) und 3) werden dem Beteiligten zu 1) auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 155.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 2271 Abs. 2;

Gründe

I.