OLG Zweibrücken - Beschluss vom 07.03.2025
8 W 20/24
Normen:
FamFG § 352e; BGB § 1924 Abs. 1; BGB § 1930; BGB § 1931 Abs. 1; BGB § 1931 Abs. 3; BGB § 1371 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2025, 582
Vorinstanzen:
AG Lahnstein, vom 16.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 102 VI 150/22

Gerichtliche Feststellung der zur Begründung des Erbscheinsantrags erforderlichen Tatsachen

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.03.2025 - Aktenzeichen 8 W 20/24

DRsp Nr. 2025/6023

Gerichtliche Feststellung der zur Begründung des Erbscheinsantrags erforderlichen Tatsachen

Der Anfechtende ist bei einer Anfechtung einer erfolgten Erbausschlagung beweispflichtig für die Voraussetzungen der jeweiligen Anfechtungstatbestände.

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Lahnstein vom 16.01.2024 wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligte zu 1) hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Kostenerstattung wird nicht angeordnet.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf einen Wert in der Stufe bis 35.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 352e; BGB § 1924 Abs. 1; BGB § 1930; BGB § 1931 Abs. 1; BGB § 1931 Abs. 3; BGB § 1371 Abs. 1;

Gründe

I.

Der am 05.08.2021 verstorbene Erblasser war zweimal verheiratet gewesen.

Aus einer ersten (1969 geschlossenen und 1999 geschiedenen) Ehe sind 3 Kinder hervorgegangen, nämlich die Beteiligten zu 1), der Beteiligte zu 3) sowie ein weiterer Bruder, der Zeuge Lars Pulvermacher-Westenberg, geb. Krämer. Die zweite Ehe (geschlossen 2000) des Erblassers mit der Beteiligten zu 2) ist kinderlos geblieben. Der Erblasser hatte auch keine sonstigen Abkömmlinge.