OLG Hamm - Beschluss vom 07.12.2010
15 Sbd 12/10
Normen:
FamFG § 344 Abs. 7;
Vorinstanzen:
AG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen VI 316/10
AG Langen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 VI 276/10

Gerichtliche Zuständigkeit für die Verwahrung des Originals der Ausschlagungserklärung

OLG Hamm, Beschluss vom 07.12.2010 - Aktenzeichen 15 Sbd 12/10

DRsp Nr. 2011/6646

Gerichtliche Zuständigkeit für die Verwahrung des Originals der Ausschlagungserklärung

Für die Verwahrung des Originals der Ausschlagungserklärung, die von dem Amtsgericht am Wohnsitz des Ausschlagenden protokolliert worden ist, ist das Nachlassgericht zuständig (Anschluss an OLG Celle Rpfleger 2010, 326; OLG Hamburg Rpfleger 2010, 373).

Als zur Verwahrung der Originale der Niederschriften über die Erbausschlagungen der Beteiligten vom 16.06., 24.06. und 28.06.2010 vor dem Amtsgericht Bochum örtlich zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Langen bestimmt.

Normenkette:

FamFG § 344 Abs. 7;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 1) erklärte am 16.06.2010, die Beteiligte zu 2) am 24.06.2010 und die Beteiligten zu 3) und 4) erklärten am 28.06.2010 zu Protokoll des Rechtspflegers des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Bochum die Ausschlagung der Erbschaft nach der Erblasserin, ihrer Cousine. Das Amtsgericht Bochum übersandte mit Verfügungen jeweils vom selben Tage die Ausfertigungen der Niederschriften an das Amtsgericht Langen als das örtlich zuständige Nachlassgericht am letzten Wohnsitz der Erblasserin. Dieses verlangte mit Verfügung vom 15.07.2010 die Übersendung der Originale der Niederschriften, was von dem Amtsgericht Bochum verweigert wurde.