OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.08.2008
I-3 Wx 118/08
Normen:
FGG § 19 ; FGG § 34 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2008, 252
MDR 2009, 147
OLGReport-Düsseldorf 2008, 799
ZEV 2009, 84
Vorinstanzen:
LG Duisburg, AG Duisburg, vom 13.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 90/08 - Vorinstanzaktenzeichen 12 VI 605/01

Gerichtliches Ermessen bei der Überlassung der Akten in die Kanzlei des Rechtsanwalts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.08.2008 - Aktenzeichen I-3 Wx 118/08

DRsp Nr. 2008/17853

Gerichtliches Ermessen bei der Überlassung der Akten in die Kanzlei des Rechtsanwalts

»1. Ein Rechtsanwalt / Notar, der im Nachlassverfahren mögliche Erben vertritt, hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm die Nachlassakten zum Zwecke der Einsichtnahme in seine Büroräume übersandt werden. 2. Die Aktenübersendung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, wobei das Interesse an einem reibungslosen Verfahrensgang (Minimierung des Verlustrisikos) gegen das Gewicht einer zu besorgende Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Antragstellers (oder seines Mandanten) abzuwägen ist.«

Normenkette:

FGG § 19 ; FGG § 34 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Am 30. Juli 2000 verstarb der Erblasser in Duisburg, seinem letzten Wohnsitz.

Der Antragsteller, der im Nachlassverfahren mögliche Erben vertritt, hat zunächst beantragt, ihm die Nachlassakten zum Zwecke der Einsichtnahme beim Amtsgericht Meppen zur Verfügung zu stellen. Diesem Antrag hat das Amtsgericht Duisburg entsprochen.

Sodann hat der Antragsteller beantragt, ihm die an das Amtsgericht Meppen übersandte Akte zwecks Einsichtnahme in seine Büroräume zu schikken.

Das Amtsgericht hat dies mit Beschluss vom 31. März 2008 abgelehnt, da es sich an Rechtsprechung und Schrifttum gebunden sehe.

Hiergegen hat sich der Antragsteller beschwert.