I.
Am 30. Juli 2000 verstarb der Erblasser in Duisburg, seinem letzten Wohnsitz.
Der Antragsteller, der im Nachlassverfahren mögliche Erben vertritt, hat zunächst beantragt, ihm die Nachlassakten zum Zwecke der Einsichtnahme beim Amtsgericht Meppen zur Verfügung zu stellen. Diesem Antrag hat das Amtsgericht Duisburg entsprochen.
Sodann hat der Antragsteller beantragt, ihm die an das Amtsgericht Meppen übersandte Akte zwecks Einsichtnahme in seine Büroräume zu schikken.
Das Amtsgericht hat dies mit Beschluss vom 31. März 2008 abgelehnt, da es sich an Rechtsprechung und Schrifttum gebunden sehe.
Hiergegen hat sich der Antragsteller beschwert.
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