BayObLG - Beschluß vom 28.10.1999
3Z BR 300/99
Normen:
EG-Gesellschaftssteuerrichtlinie vom 17.7.1969 (69/335/EWG) Art. 10, Art. 12 Abs. 1 Buchst. e; KostO § 14 Abs. 3, § 101, § 102, § 103, 46 Abs. 4, § 107 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 736
Rpfleger 2000, 128
ZIP 2000, 186
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 84/99
AG Deggendorf, - Vorinstanzaktenzeichen VI 1/96

Geschäftswert der Verwahrung und der Eröffnung eines Testaments

BayObLG, Beschluß vom 28.10.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 300/99

DRsp Nr. 2000/1837

Geschäftswert der Verwahrung und der Eröffnung eines Testaments

»1. Für die besondere amtliche Verwahrung eines Testaments und die Testamentseröffnung ist als Geschäftswert der volle Wert des Nachlasses auch dann zugrunde zu legen, wenn der Nachlaß überwiegend aus einer Beteiligung an einer KG besteht. Die EG-Gesellschaftssteuerrichtlinie steht dem nicht entgegen.2. Die Richtlinie verlangt nicht, daß Gebühren auch außerhalb ihres Geltungsbereichs nur kostendeckend sein dürfen.«

Normenkette:

EG-Gesellschaftssteuerrichtlinie vom 17.7.1969 (69/335/EWG) Art. 10, Art. 12 Abs. 1 Buchst. e; KostO § 14 Abs. 3, § 101, § 102, § 103, 46 Abs. 4, § 107 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Am 27.4.1995 nahm das Amtsgericht das notarielle Testament der Mutter des Beteiligten (Erblasserin) in amtliche Verwahrung. Am 18.1.1996 erfolgte die Testamentseröffnung. Mit Kostenrechnung vom 11.5.1998 setzte das Amtsgericht - ausgehend von einem Geschäftswert von 13459413 DM - die Gebühren auf 4355 DM und 8710 DM = 13065 DM fest. Als Geschäftswert legte es den Wert des Nachlasses zugrunde. Zum Nachlaß gehört u. a. die Beteiligung an einer Gesellschaft.