OLG Bamberg - Beschluss vom 13.12.2018
1 W 99/18
Normen:
GNotKG § 36; GNotKG § 40;
Fundstellen:
ZEV 2019, 226
Vorinstanzen:
AG Bamberg, vom 15.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 53 VI 2289/17

Geschäftswert eines ErbscheinsverfahrensBerücksichtigung von Rückforderungsansprüchen für den Fall der Unwirksamkeit eines Überlassungsvertrages

OLG Bamberg, Beschluss vom 13.12.2018 - Aktenzeichen 1 W 99/18

DRsp Nr. 2019/3205

Geschäftswert eines ErbscheinsverfahrensBerücksichtigung von Rückforderungsansprüchen für den Fall der Unwirksamkeit eines Überlassungsvertrages

Bei der Bemessung des Geschäftswerts eines Erbscheinsverfahrens sind Rückforderungsansprüche der Erben für den Fall der behaupteten Unwirksamkeit eines Überlassungsvertrages u.a. wegen Geschäftsunfähigkeit des Erblassers zu berücksichtigen.

Tenor

1)

Die Beschwerde des Beteiligten ... gegen Ziffer 3. des Beschlusses des Amtsgerichts Bamberg vom 15.06.2018 (Az.: 53 VI 2289/17) wird zurückgewiesen.

2)

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GNotKG § 36; GNotKG § 40;

Gründe

I.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 15.06.2018 (Az.: 53 VI 2289/17) wurde der Nachlasswert auf 82.675,00 € festgesetzt.

Gegen diese, den Rechtsanwälten des Beteiligten ... am 20.06.2018 zugestellte Entscheidung legte der Beteiligte ... mit am 08.11.2018 bejm Amtsgericht Bamberg eingegangenem Schriftsatz seiner Rechtsanwälte Beschwerde nach § 83 GNotKG ein.

1. 2.