BFH - Beschluss vom 02.12.2003
II B 76/03
Normen:
BewG § 138 Abs. 5 S. 1 ; ErbStG § 12 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 390
BFHE 203, 507
BStBl II 2004, 204
DB 2004, 363
DStR 2004, 176
Zerb 2004, 138
ZfIR 2004, 267
Vorinstanzen:
FG München, vom 22.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 5195/02

Gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten bei Personengesellschaften

BFH, Beschluss vom 02.12.2003 - Aktenzeichen II B 76/03

DRsp Nr. 2004/605

Gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten bei Personengesellschaften

»Die Rechtmäßigkeit eines Erbschaftsteuerbescheides ist ernstlich zweifelhaft, wenn ein Anteil an einer gewerblich tätigen oder geprägten Personengesellschaft mit Grundbesitz vererbt wurde und die Grundbesitzwerte für die Gesellschaftsgrundstücke wegen R 124 Abs. 6 Satz 1 ErbStR 1999/2003 nicht gemäß § 138 Abs. 5 Satz 1 BewG gesondert festgestellt, sondern von den Lage-FÄ im Wege der Amtshilfe lediglich formlos ermittelt worden sind.«

Normenkette:

BewG § 138 Abs. 5 S. 1 ; ErbStG § 12 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) sowie seine im Februar 1996 verstorbene Ehefrau waren Gesellschafter der ... GbR. Zu deren Gesellschaftsvermögen gehörten Grundstücke, von denen eines mit einem Betriebsgebäude und ein weiteres mit dem zugehörigen Lager bebaut waren. Diese beiden Grundstücke waren im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an die ... KG, die sich ausschließlich in der Hand des Antragstellers befand, vermietet.