FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.04.2006
4 K 2162/03
Normen:
ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 ; HGB § 161 Abs. 2 ; HGB § 164 ; HGB § 166 ; HGB § 167 Abs. 3 ; HGB § 168 ; HGB § 169 Abs. 1 ;

Gewährung des Betriebsvermögensfreibetrags und des verminderten Wertansatzes bei Übertragung eines Kommanditanteils

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.04.2006 - Aktenzeichen 4 K 2162/03 - Aktenzeichen 4 K 2163/03 - Aktenzeichen 4 K 2164/03 - Aktenzeichen 4 K 2165/03

DRsp Nr. 2007/19400

Gewährung des Betriebsvermögensfreibetrags und des verminderten Wertansatzes bei Übertragung eines Kommanditanteils

Wird ein nießbrauchsbelasteter Anteil an einer Kommanditgesellschaft geschenkt und behält sich der Schenker sowohl das Stimmrecht als auch ein unbegrenztes Entnahmerecht vor, so ist weder der Betriebsvermögensfreibetrag noch der verminderte Wertansatz des § 13a ErbStG zu gewähren, denn der Beschenkte ist im Zeitpunkt der Schenkung kein Mitunternehmer geworden.

Normenkette:

ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 ; HGB § 161 Abs. 2 ; HGB § 164 ; HGB § 166 ; HGB § 167 Abs. 3 ; HGB § 168 ; HGB § 169 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Strittig ist, ob für die Übertragung eines Kommanditanteils der Betriebsvermögensfreibetrag nach § 13a Absatz 1 Satz 1 ErbStG und der verminderte Wertansatz nach § 13a Absatz 2 ErbStG zu gewähren ist, wenn sich der Schenker das Nießbrauchsrecht und das Stimmrecht an den geschenkten Geschäftsanteilen sowie ein unbegrenztes Entnahmerecht vorbehalten hat.