OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.12.2009
I-3 Wx 218/09
Normen:
BGB § 1913; BGB § 2216 Abs. 2 Satz 2; BGB § 2368 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
FGPrax 2010, 77
FamRZ 2010, 1474
FamRZ 2011, 145
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 02.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 550/09
AG Düsseldorf, 95 VIII E 8786 vom 22.09.2009,

Gewährung rechtlichen Gehörs zugunsten der unbekannten Nacherben

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.12.2009 - Aktenzeichen I-3 Wx 218/09

DRsp Nr. 2009/28382

Gewährung rechtlichen Gehörs zugunsten der unbekannten Nacherben

Geht es um die Wahrnehmung der Rechte der (unbekannten) Nacherben gegenüber dem Testamentsvollstrecker und ist ihnen deshalb rechtliches Gehör zu gewähren (hier: sowohl vor der Entscheidung nach § 2216 Abs. 2 Satz 2 BGB als auch vor Erteilung eines entsprechenden Testamentsvollstreckerzeugnisses), so sind die unbekannten Nacherben in Bezug auf die Bestellung eines Nachlasspflegers fürsorgebedürftig.

Tenor:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.000,- Euro

Normenkette:

BGB § 1913; BGB § 2216 Abs. 2 Satz 2; BGB § 2368 Abs. 1 Satz 2;

Gründe:

I.

Der Erblasser setzte durch Erbvertrag vom 26. März 1959 seine Ehefrau E. zur alleinigen Vorerbin ein. Zu Nacherben mit dem Ableben der Vorerbin zu je 1/4 wurden H. P., L. H., der - inzwischen verstorbene - E. E. sowie die Beschwerdeführerin bestimmt. Durch Erbvertrag vom 05. Dezember 1960 wurden zu Nacherben eines jeden in dem Erbvertrag vom 26. März 1959 bereits mit Namen eingesetzten Nacherben dessen eheliche Abkömmlinge eingesetzt und von dessen Nachkömmlingen wieder deren Abkömmlinge.

Die Nacherbfolge ist inzwischen eingetreten.