BFH - Urteil vom 03.12.2015
IV R 4/13
Normen:
GewStG § 7 Sätze 1 und 2; EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Sätze 1 und 5;
Fundstellen:
BFHE 252, 441
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 29.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3834/10

Gewerbesteuerliche Behandlung des Gewinns aus der geschachtelten Veräußerung einer Beteiligung

BFH, Urteil vom 03.12.2015 - Aktenzeichen IV R 4/13

DRsp Nr. 2016/3179

Gewerbesteuerliche Behandlung des Gewinns aus der geschachtelten Veräußerung einer Beteiligung

1. § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG ist als typisierende Missbrauchsverhinderungsvorschrift über § 7 Satz 1 GewStG auch gewerbesteuerlich anzuwenden. 2. Eine teleologische Reduktion des § 7 Satz 1 GewStG kommt nicht in Betracht, soweit ein Mitunternehmer zunächst eine in seinem Sonderbetriebsvermögen gehaltene GmbH-Beteiligung an seine Mitunternehmerschaft veräußert, um sodann seinen gesamten Mitunternehmeranteil an einen Dritten zu veräußern.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 29. November 2012 3 K 3834/10 G aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GewStG § 7 Sätze 1 und 2; EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Sätze 1 und 5;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, deren alleiniger Kommanditist K war, der auch alle Anteile an der Komplementär-GmbH hielt. Zum Sonderbetriebsvermögen des K gehörten neben den Anteilen an der Komplementär-GmbH seine das gesamte Stammkapital der Gesellschaft ausmachenden Anteile an der R–GmbH (GmbH).