FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.12.2002
14 K 153/01
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2 ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1092
EFG 2003, 1302
ZEV 2003, 520

Gewerblicher Grundstückshandel, Objektbegriff im Sinne der Drei-Objekt-Grenze; Büro im Inland als Betriebsstätte eines in der Schweiz ansässigen gewerblichen Grundstückshändlers; gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer auf den 31.12.1990-31.12.1994; einheitlichem Gewerbesteuer-Messbetrag 1991-1992; gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1990 und 31.12.1991

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2002 - Aktenzeichen 14 K 153/01

DRsp Nr. 2003/8457

Gewerblicher Grundstückshandel, Objektbegriff im Sinne der Drei-Objekt-Grenze; Büro im Inland als Betriebsstätte eines in der Schweiz ansässigen gewerblichen Grundstückshändlers; gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer auf den 31.12.1990-31.12.1994; einheitlichem Gewerbesteuer-Messbetrag 1991-1992; gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1990 und 31.12.1991

1. Für die Anzahl der Objekte i. S. der Drei-Objekt-Grenze kommt es nicht auf die Zahl der vom Steuerpflichtigen geschlossenen notariellen Verträge an -so dass ein Vertrag immer unabhängig von der Anzahl der dabei veräußerten Wohneinheiten usw. nur als ein Objekt zu werten wäre-, sondern auf die einzelnen dabei veräußerten Grundstücke.