Nach dem Wortlaut des § 1381BGB kann nicht sicher bestimmt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verhalten des Gläubigers während der Ehe, das keine Verletzung der wirtschaftlichen Pflichten darstellt, geeignet ist, die Gewährung des Ausgleichsanspruchs ganz oder teilweise als grob unbillig erscheinen zu lassen.