BGH - Urteil vom 14.12.2004
X ZR 3/03
Normen:
BGB § 530 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 480
FamRZ 2005, 511
ZEV 2005, 213
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 05.11.2002

Grober Undank durch Veräußerung einer teilweise unentgeltlich zugewandten Eigentumswohnung ohne Mitwirkung des Schenkers

BGH, Urteil vom 14.12.2004 - Aktenzeichen X ZR 3/03

DRsp Nr. 2005/1234

Grober Undank durch Veräußerung einer teilweise unentgeltlich zugewandten Eigentumswohnung ohne Mitwirkung des Schenkers

Hat der Erwerber einer teilweise unentgeltlich zugewandten Eigentumswohnung diese entgegen der getroffenen Absprache und der ihm bekannten Absicht der Zuwendenden, die Eigentumswohnung im Familienbesitz zu erhalten, an Dritte weiter veräußert, so liegt grober Undank i.S. von § 530 Abs. 1 BGB nur dann vor, wenn die Veräußerung Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann. Dies ist nicht der Fall, wenn die Veräußerung nicht aus Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Schenker, sondern aus Unbeholfenheit ohne Rücksprache mit diesem erfolgt.

Normenkette:

BGB § 530 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beklagte ist die Nichte der Klägerin zu 2, die gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Kläger zu 1, der Beklagten mit notariellem Vertrag vom 31. März 1992 eine Eigentumswohnung übertrug. Im Vertrag wurde ein "Kaufpreis" von 53.000,-- DM vereinbart, der im wesentlichen durch Übernahme von Grundpfandrechten und diesen zugrundeliegenden Darlehensverbindlichkeiten zu zahlen war. Ferner verpflichtete sich die Beklagte u.a., den Klägern auf Lebenszeit eine wertgesicherte Monatsrente von 400,-- DM zu zahlen; diese Verpflichtung wurde durch eine Reallast gesichert.