Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, insbesondere im Fall einer Divergenz, eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Eine Divergenz kann nur vorliegen, wenn das Finanzgericht (FG) bei einem gleichen, vergleichbaren oder gleichgelagerten Sachverhalt in ein und derselben entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine von einer Entscheidung des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts abweichende Rechtsauffassung vertritt (z.B. BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2005 , BFH/NV 2006, ). Hieran fehlt es im Streitfall.