BFH - Beschluss vom 24.01.2007
IX B 84/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ; FörderG § 3 S. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1104
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 07.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2174/03

Grund und Boden; unterschiedliche WG; Kaufpreisaufteilung

BFH, Beschluss vom 24.01.2007 - Aktenzeichen IX B 84/06

DRsp Nr. 2007/6501

Grund und Boden; unterschiedliche WG; Kaufpreisaufteilung

1. Besteht das erworbene Vermögen (hier: Erwerb einer noch zu erstellenden und fertiggestellten ETW) aus unterschiedlichen WG (regelmäßig: Grund und Boden sowie Gebäude) so ist ein dafür gezahlter Gesamtkaufpreis auf die unterschiedlichen WG aufzuteilen.2. Dabei ist eine von den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises auf einzelne WG grds. der Besteuerung zu Grunde zu legen.3. Diese Grundsätze gelten auch für Fälle der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach dem FörderG.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ; FörderG § 3 S. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, insbesondere im Fall einer Divergenz, eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Eine Divergenz kann nur vorliegen, wenn das Finanzgericht (FG) bei einem gleichen, vergleichbaren oder gleichgelagerten Sachverhalt in ein und derselben entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine von einer Entscheidung des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts abweichende Rechtsauffassung vertritt (z.B. BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2005 , BFH/NV 2006, ). Hieran fehlt es im Streitfall.