BFH - Beschluss vom 01.12.2005
II B 31/05
Normen:
BewG § 138 Abs. 5 ; ErbStG § 11 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 711
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 01.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 464/99

Grundbesitz - Bedarfbewertung

BFH, Beschluss vom 01.12.2005 - Aktenzeichen II B 31/05

DRsp Nr. 2006/2052

Grundbesitz - Bedarfbewertung

Grundbesitzwerte sind gesondert festzustellen, wenn sie für die ErbSt oder GrESt erforderlich sind (Bedarfsbewertung). Für einen künftigen Erwerbsvorgang ist eine solche Feststellung nicht erforderlich, weil ein Erwerbsvorgang i. S. des ErbStG, der eine Bewertung zum Stichtag erforderlich machte, noch nicht verwirklicht ist.

Normenkette:

BewG § 138 Abs. 5 ; ErbStG § 11 ;

Gründe: