BFH - Urteil vom 25.11.2015
II R 35/14
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1, § 3 Nrn. 2 und 3, § 13 Nr. 5 Buchst. a, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4; AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 251, 498
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 25.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3747/09

Grunderwerbsteuerliche Behandlung des mit einer Anteilsvereinigung verbundenen Erwerbs eines zum Nachlass gehörenden Anteils an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft im Zuge einer Erbauseinandersetzung

BFH, Urteil vom 25.11.2015 - Aktenzeichen II R 35/14

DRsp Nr. 2016/1966

Grunderwerbsteuerliche Behandlung des mit einer Anteilsvereinigung verbundenen Erwerbs eines zum Nachlass gehörenden Anteils an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft im Zuge einer Erbauseinandersetzung

Erwirbt ein Miterbe bei der Erbauseinandersetzung einen zum Nachlass gehörenden Anteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft und führt dieser Erwerb nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG zu einer Vereinigung von Anteilen an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft, ist die Anteilsvereinigung nicht nach § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 25. September 2013 5 K 3747/09 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Finanzgericht haben der Kläger zu 49 % und der Beklagte zu 51 % zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1, § 3 Nrn. 2 und 3, § 13 Nr. 5 Buchst. a, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4; AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1;

Gründe

I.