BFH - Urteil vom 17.06.1998
II R 51/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1378
ZEV 1998, 392

Grundsätze der mittelbaren Grundstücksschenkung übertragbar

BFH, Urteil vom 17.06.1998 - Aktenzeichen II R 51/96

DRsp Nr. 1998/17370

Grundsätze der mittelbaren Grundstücksschenkung übertragbar

1. Der steuerpflichtige Erwerb bestimmt sich nach der Bereicherung des Erwerbers und die Wertminderung knüpft an den Gegenstand an, über den der Beschenkte endgültig verfügen kann. In der Hingabe von Geld zum Erwerb eines bestimmten Gegenstandes kann die Übertragung dieses Gegenstandes im Wege der mittelbaren Schenkung an den Empfänger gesehen werden, sofern der Beschenkte im Verhältnis zum Schenker nicht über das ihm ggf. übergebene Geld, sondern (erst) über den Gegenstand verfügen kann. Dies gilt nicht nur für die Fälle der mittelbaren Grundstücksschenkung, sondern generell bei mittelbarer Schenkung aller als Zuwendungsobjekt in Betracht kommender Gegenstände und Rechte. 2. Eine Geldschenkung mit Auflage und keine mittelbare Grundstücksschenkung liegt vor, wenn die Geldmittel auf Weisung des Schenkers für den Um- und Ausbau eines einem Dritten gehörenden Gebäudes verwendet werden, das der Beschenkte bewohnt. Entscheidend hierfür ist, daß der Beschenkte durch die grundstücksbezogenen Verwendungen selbst nicht bereichert worden ist.

Gründe: