BFH - Beschluß vom 30.09.1998
II B 29/98
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1, 3 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 489

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 30.09.1998 - Aktenzeichen II B 29/98

DRsp Nr. 1999/394

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. 2. Der Beschwerdeführer muss konkret auf die Rechtsfrage und ihre Klärungsbedürftigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Soweit der BFH sich bereits mit der Rechtsfrage befasst hat, muss dargelegt werden, weshalb weiterer Klärungsbedarf besteht und worin sich etwa der Streitfall von den schon entschiedenen Fällen unterscheidet. 3. Geht es um die Frage, ob ein Vermächtnisnehmer ErbSt entrichten muss, wenn er dem Erblasser zu dessen Lebzeiten Kost und Unterkunft gewährt und dafür einen entsprechenden Betrag vermacht bekommen hat, kann in Anbetracht der Tatsache, dass der BFH sich wiederholt mit der Frage befasst hat, wie mündliche Vereinbarungen zu beurteilen sind, Sach- und Pflegeleistungen als Gegenleistung für eine Erbeinsetzung zu erbringen, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage ohne Auseinandersetzung mit den BFH-Urt. v. 09.11.1994 - II R 110/91, BStBl II 1995, 62 sowie v. 28.06.1995 - II R 80/94, BStBl II 1995, 784 nicht dargelegt werden.

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1, 3 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe: