BFH - Urteil vom 17.06.1998
X R 129/96
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 294
ZEV 1999, 75

Grundstücksübergabe und Veräußerung bei vorweggenommener Erbfolge

BFH, Urteil vom 17.06.1998 - Aktenzeichen X R 129/96

DRsp Nr. 1999/577

Grundstücksübergabe und Veräußerung bei vorweggenommener Erbfolge

Wird ein bebautes Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen und anschließend vom Übernehmer zeitnah weiterveräußert, sind die im Zusammenhang mit der Übertragung auf die Lebenszeit des Übergebers vereinbarten Versorgungsleistungen nicht mehr als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG abziehbar. Dies gilt auch dann, wenn der Übernehmer mit dem Erlös aus der Veräußerung des übergebenen Grundstücks ein "Ersatzobjekt" anschafft.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Enkel des im Jahre 1989 verstorbenen A S. Dieser hatte Frau E S, mit der er in zweiter Ehe verheiratet war, testamentarisch zur nicht befreiten Vorerbin des Grundstücks A-Weg in B und den Kläger zum Nacherben eingesetzt. Mit Vertrag vom 19. Oktober 1989 übertrug Frau S dem Kläger das Grundstück schenkweise im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. "Als Gegenleistung" hierfür verpflichtete sich der Kläger, an Frau S auf deren Lebenszeit eine monatliche Rente in Höhe von 300 DM zu zahlen; eine Wertsicherungsklausel wurde ausdrücklich nicht vereinbart. Der Kläger veräußerte das ihm übertragene Grundstück zum 1. Dezember 1989 und erwarb mit Vertrag vom 15. Dezember 1990 eine Eigentumswohnung, die er seitdem selbst nutzt.