Autor: Wenhardt |
a) Zivilrechtliche Grundlagen
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können als Güterstand die Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB) wählen.
Zur Gütergemeinschaft kommt es nur, wenn diese durch notariellen Vertrag (Ehevertrag, § 1415 BGB) vereinbart wird.
Bei der Gütergemeinschaft sind folgende Vermögensarten zu unterscheiden:
a) Gesamtgut (§ 1416 BGB): Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (§ 1416 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die einzelnen Gegenstände werden gemeinschaftlich; sie brauchen nicht durch Rechtsgeschäft übertragen zu werden (§ 1416 Abs. 2 BGB).
b) Sondergut (§ 1417 BGB): Dagegen sind Sondergut die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können (§ 1417 Abs. 2 BGB).
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