FG Köln - Urteil vom 08.11.2007
9 K 2200/06
Normen:
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4 ; ErbStG § 20 Abs. 6 Satz 2 ; BGB § 328 ; BGB § 330 ; BGB § 331 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 475
ZEV 2008, 98

Haftung der kontoführenden Bank bei voller Auszahlung eines vererbten Bankguthabens

FG Köln, Urteil vom 08.11.2007 - Aktenzeichen 9 K 2200/06

DRsp Nr. 2008/651

Haftung der kontoführenden Bank bei voller Auszahlung eines vererbten Bankguthabens

Gem. § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG haften Personen, in deren Gewahrsam sich Vermögen des Erblassers befindet, in Höhe des ausgezahlten Betrags für die Erbschaftsteuer, soweit sie das Vermögen vorsätzlich oder fahrlässig vor Entrichtung oder Sicherstellung der Erbschaftsteuer außerhalb des Geltungsbereichs des ErbStG wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellen. Diese Haftung trifft eine Bank, die ohne Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes ein Kontoguthaben vollständig auszahlt, das in den Nachlass gefallen war, sowohl für dieses Guthaben als auch für weitere Konten und Guthaben des Erblassers, die nicht in den Nachlass gefallen, sondern durch Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall außerhalb des Erbgangs übertragen worden sind.

Normenkette:

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4 ; ErbStG § 20 Abs. 6 Satz 2 ; BGB § 328 ; BGB § 330 ; BGB § 331 ;

Tatbestand: