BGH vom 13.07.1970
VII ZR 189/68
Normen:
BGB § 635 ;
Fundstellen:
WM 1970, 1139
ZfBR 1996, 149, 150

Haftung des Architekten für eine Kostenüberschreitung

BGH, vom 13.07.1970 - Aktenzeichen VII ZR 189/68

DRsp Nr. 1997/2280

Haftung des Architekten für eine Kostenüberschreitung

Steht die Kostenüberschreitung als objektive Pflichtverletzung des Architekten fest, hat dieser darzulegen und zu beweisen, daß ihn kein Verschulden trifft.

Normenkette:

BGB § 635 ;

Hinweise:

Der Architekt wird sein Nichtverschulden in der Regel mit Änderungs- und Sonderwünschen des Bauherrn, unvorhersehbaren Preissteigerungen, unvorhersehbaren Auflagen des Bauamtes und nicht zu vertretenden Bauverzögerungen begründen.

Fundstellen
WM 1970, 1139
ZfBR 1996, 149, 150