BGH - Urteil vom 10.02.1960
V ZR 39/58
Normen:
HGB § 27 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHZ 32, 60
DNotZ 1960, 553
DRsp II(210)34Nr. 1 zu § 27
NJW 1960, 959
WM 1960, 456

Haftung des Erben eines Handelsgeschäftes für vor dem Erbfall begründete Verbindlichkeiten

BGH, Urteil vom 10.02.1960 - Aktenzeichen V ZR 39/58

DRsp Nr. 1996/15422

Haftung des Erben eines Handelsgeschäftes für vor dem Erbfall begründete Verbindlichkeiten

a. § 27 HGB knüpft die Haftung für Geschäftsschulden im Interesse der Sicherheit des Handelsverkehrs an den äußeren Tatbestand der Geschäfts- und Firmenfortführung und stellt somit auf die Kontinuität des Unternehmens sowie auf die wirtschaftliche Zugehörigkeit der Geschäftsschulden zum Geschäftsvermögen ab.