Haftung des Erben eines Handelsgeschäftes für vor dem Erbfall begründete Verbindlichkeiten
BGH, Urteil vom 10.02.1960 - Aktenzeichen V ZR 39/58
DRsp Nr. 1996/15422
Haftung des Erben eines Handelsgeschäftes für vor dem Erbfall begründete Verbindlichkeiten
a. § 27HGB knüpft die Haftung für Geschäftsschulden im Interesse der Sicherheit des Handelsverkehrs an den äußeren Tatbestand der Geschäfts- und Firmenfortführung und stellt somit auf die Kontinuität des Unternehmens sowie auf die wirtschaftliche Zugehörigkeit der Geschäftsschulden zum Geschäftsvermögen ab.
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