OLG Hamm - Urteil vom 14.08.2024
12 U 27/22
Normen:
BGB § 611; BGB § 1922;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 09.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 48/18

Haftung eines Erblassers für Verbindlichkeiten der ursprünglichen Gemeinschaftspraxis i.R.e. Kooperationsvertrags; Verhältnis eines vorausgegangenen Feststellungsurteils zu einer nachfolgenden Leistungsklage

OLG Hamm, Urteil vom 14.08.2024 - Aktenzeichen 12 U 27/22

DRsp Nr. 2025/5459

Haftung eines Erblassers für Verbindlichkeiten der ursprünglichen Gemeinschaftspraxis i.R.e. Kooperationsvertrags; Verhältnis eines vorausgegangenen Feststellungsurteils zu einer nachfolgenden Leistungsklage

Haftung eines Erblassers für Verbindlichkeiten der ursprünglichen Gemeinschaftspraxis im Rahmen eines Kooperationsvertrags Die Rechtskraft eines Urteils hat zurückzutreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelinhaber seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten seines Gegners ausnutzt. Eine solche Rechtskraftdurchbrechung ist auf besonders schwerwiegende Ausnahmefälle beschränkt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.02.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (Az. 2 O 48/18) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 1922;

Gründe

I.