LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.10.2007
8/11 Sa 2110/06
Normen:
BGB § 780 § 781 § 1973 § 1974 § 1990 ;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 17.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 33/05

Haftungsbeschränkung auf den Nachlass bei Erschöpfungseinrede des Erben und streitigem Umfang des Nachlasses - kein Teilunterliegen bei Aufnahme des Haftungsvorbehalts in Urteil - Betriebsrentenanspruch gegen Erbe des Arbeitgebers

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.10.2007 - Aktenzeichen 8/11 Sa 2110/06

DRsp Nr. 2008/9586

Haftungsbeschränkung auf den Nachlass bei Erschöpfungseinrede des Erben und streitigem Umfang des Nachlasses - kein Teilunterliegen bei Aufnahme des Haftungsvorbehalts in Urteil - Betriebsrentenanspruch gegen Erbe des Arbeitgebers

»1. Erhebt der Erbe die Einrede der Erschöpfung des Nachlasses (§§ 1990, 780 BGB) kann die Klage nur abgewiesen werden, wenn unstreitig ist, dass im Nachlass keinerlei Vermögenswerte mehr enthalten sind. Ansonsten ist im Urteil der Vorbehalt der Beschränkung der Haftung auf den Nachlass aufzunehmen.2. Ein Teilunterliegen liegt nicht vor, wenn der Vorbehalt der beschränkten Haftung in das Urteil aufgenommen wird.«

Normenkette:

BGB § 780 § 781 § 1973 § 1974 § 1990 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt vom Beklagten als Miterben seines früheren Arbeitgebers und Versorgungsverpflichteten Betriebsrente von jeweils EUR 2.473,60 für die Monate Dezember 2004 und Januar 2005.

Der am 14. März 1921 geborene Kläger war bis 1981 im Forstbetrieb des C angestellt. Dieser hatte ihm betriebliche Altersversorgung zugesagt. Dem Kläger stand ab Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis Betriebsrente zu, zuletzt in Höhe von EUR 2.473,60 monatlich.