Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 28. Februar 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Klägerin, eine Sparkasse, nimmt den Beklagten als Gesellschafter eines in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Immobilienfonds quotal auf Rückzahlung eines von der Gesellschaft aufgenommenen Darlehens in Anspruch.
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