FG Hamburg - Urteil vom 17.12.2002
V 306/97
Normen:
FGO § 155 ; FGO § 74 ; ZPO § 39 ; ZPO § 246 Abs. 1 ; GG § 2 ; GG § 14 ;

Halbteilungsgrundsatz und Umdeutung eines Aussetzungsantrages

FG Hamburg, Urteil vom 17.12.2002 - Aktenzeichen V 306/97

DRsp Nr. 2003/7300

Halbteilungsgrundsatz und Umdeutung eines Aussetzungsantrages

1. Keine Umdeutung eines Aussetzungsantrages nach § 74 FGO in einen solchen nach § 246 Abs. 1 ZPO. 2. Der sogenannte Halbteilungsgrundsatz ist kein anwendbarer Rechtssatz.

Normenkette:

FGO § 155 ; FGO § 74 ; ZPO § 39 ; ZPO § 246 Abs. 1 ; GG § 2 ; GG § 14 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Besteuerung der Erblasserin der Kläger (S) gegen den sog. Halbteilungsgrundsatz verstößt.

S wurde durch den Beklagten für das Streitjahr 1995 durch Bescheid vom 22.07.1997 zur Einkommensteuer veranlagt. Dagegen hatte S rechtzeitig Einspruch eingelegt und geltend gemacht, die Besteuerung verletze den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsatz des Verbotes der Übermaßbesteuerung. Der Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 29.10.1997 als unbegründet zurück. Dagegen hat die während des Klageverfahrens verstorbene S rechtzeitig Klage erhoben. Die Klage wird von den Klägern als ihre Rechtsnachfolger fortgeführt.