OLG München - Beschluß vom 11.11.1994
23 U 4781/94
Normen:
BGB § 1934b § 204 ;
Fundstellen:
DRsp I(170)85Nr. 3
ErbPrax 1995, 293
FamRZ 1995, 572
MDR 1995, 390
OLGReport-München 1995, 56
Vorinstanzen:
LG München I,

Hemmung der Verjährung bei Erbersatzanspruch des nichtehelichen Kindes

OLG München, Beschluß vom 11.11.1994 - Aktenzeichen 23 U 4781/94

DRsp Nr. 1995/10426

Hemmung der Verjährung bei Erbersatzanspruch des nichtehelichen Kindes

»Die Verjährung des Erbersatzanspruchs des nichtehelichen Kindes ist bis zu dessen Volljährigkeit gehemmt.«

Normenkette:

BGB § 1934b § 204 ;

Tatbestand:

Der am 14.2.1973 geborene Kläger ist der nichteheliche Sohn des am 16.6.1986 verstorbenen ... Die Beklagten sind dessen eheliche Kinder und Erben. Mit der vorliegenden, am 9.2.1994 zugestellten Klage macht der Kläger gegen die Beklagten einen restlichen Erbersatzanspruch geltend, nachdem er in einem Vorverfahren (Landgericht München I - 33 O 18674/88 -) bereits einen Teilbetrag von 1.000.000,-- DM erstritten hatte.

Der Kläger beantragte zuletzt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 185.122,45 DM nebst Zinsen zu 4 % hieraus vom 16.9.1993 bis zum 10.3.1994 sowie zu 4 % aus 20.122,45 DM und zu 7 % aus 165.000,-- DM ab 11.3.1994 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragten

Klageabweisung.

Die Beklagten bestritten die Höhe des vom Kläger zugrundegelegten Gesamtnachlaßwerts. Außerdem erhoben sie die Einrede der Verjährung, da dem Kläger bzw. dessen Mutter spätestens seit 1988 bekannt gewesen sei, daß ihm (nur) ein Erbersatzanspruch zustehe.