BGH - Urteil vom 23.09.2008
XI ZR 395/07
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 129
BKR 2009, 79
DB 2009, 388
MDR 2009, 40
NJW 2009, 587
WM 2008, 2165
ZIP 2008, 2167
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 05.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 41/07
LG Flensburg, vom 12.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 10/06

Hemmung der Verjährung bei gescheiterter Zustellung des Mahnbescheides wegen unrichtiger Anschrift des Bürgen

BGH, Urteil vom 23.09.2008 - Aktenzeichen XI ZR 395/07

DRsp Nr. 2008/19640

Hemmung der Verjährung bei gescheiterter Zustellung des Mahnbescheides wegen unrichtiger Anschrift des Bürgen

»Eine Bank als Bürgschaftsgläubiger trifft nach Fälligkeit der Bürgschaftsforderung die Obliegenheit, die ihr bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages angegebene Anschrift des Bürgen zeitnah auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.«

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Bank, nimmt den Beklagten aus einer Bürgschaft in Anspruch. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Die Klägerin gewährte dem Sohn des Beklagten (im Folgenden: Hauptschuldner) am 18. Juni 1993 einen Kredit über 136.000 DM. Mit Urkunde vom selben Tag übernahm der Beklagte eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Betrag von 76.000 DM für sämtliche bestehenden und künftigen Ansprüche der Klägerin gegen den Hauptschuldner. Nachdem der Hauptschuldner auf das Darlehen keine Zahlungen mehr geleistet hatte, kündigte die Klägerin spätestens im Jahr 2001 das Darlehen, das noch in einer den Bürgschaftsbetrag übersteigenden Höhe offensteht. Erst mit Schreiben vom 23. Dezember 2004 nahm die Klägerin den Beklagten aus der Bürgschaft in Anspruch.