Die Klägerin, eine Bank, nimmt den Beklagten aus einer Bürgschaft in Anspruch. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Die Klägerin gewährte dem Sohn des Beklagten (im Folgenden: Hauptschuldner) am 18. Juni 1993 einen Kredit über 136.000 DM. Mit Urkunde vom selben Tag übernahm der Beklagte eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Betrag von 76.000 DM für sämtliche bestehenden und künftigen Ansprüche der Klägerin gegen den Hauptschuldner. Nachdem der Hauptschuldner auf das Darlehen keine Zahlungen mehr geleistet hatte, kündigte die Klägerin spätestens im Jahr 2001 das Darlehen, das noch in einer den Bürgschaftsbetrag übersteigenden Höhe offensteht. Erst mit Schreiben vom 23. Dezember 2004 nahm die Klägerin den Beklagten aus der Bürgschaft in Anspruch.
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